Hinweis: dibt.io ist ein redaktionelles Angebot der PScoat Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Anbieterin von PScoat) und keine amtliche Website des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Diese Seite ist nicht die Behörde selbst, keine Zulassungsstelle und keine notifizierte Stelle und trifft keine Zulassungs- oder Bewertungsentscheidungen. Alle Angaben zu DIBt-Verfahren stammen aus den öffentlich zugänglichen Verfahrensbeschreibungen auf dibt.de.
Neben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), die im ersten Beitrag dieser Reihe erklärt wird, kennt das europäische Bauproduktenrecht einen zweiten Verwendbarkeitsnachweis für Produkte ohne harmonisierte Norm: die Europäische Technische Bewertung (ETA). Beide Wege existieren nebeneinander, folgen aber unterschiedlicher Logik. Dieser Beitrag stellt sie gegenüber und ordnet die Rolle der ETA in die neue EU-Bauproduktenverordnung ein — die Verordnung (EU) 2024/3110, die seit dem 8. Januar 2026 gilt (Art. 96 UAbs. 2).
Was eine ETA ist
Das DIBt beschreibt die Europäische Technische Bewertung auf seiner Verfahrensseite als Weg, „Bauprodukte auch dann europaweit zu vermarkten, wenn sie nicht von einer harmonisierten Norm erfasst sind“ (dibt.de/de/wir-bieten/zulassungen-etas-und-mehr/europaeische-technische-bewertung-eta, abgerufen 16.9.2026). Grundlage einer ETA ist regelmäßig ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) — eine von der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (EOTA) erarbeitete technische Spezifikation, die festlegt, welche Merkmale eines Produkts nach welchen Methoden zu bewerten sind. Liegt bereits ein passendes EAD vor, kann die ETA nach Angabe des DIBt „in vielen Fällen innerhalb weniger Monate ausgestellt werden“. In Deutschland ist das DIBt die für die Ausstellung von ETAs zuständige Technische Bewertungsstelle.
Anders als die abZ mündet die ETA in eine CE-Kennzeichnung: Mit ihr bestätigt der Hersteller die Konformität des Bauprodukts mit der von ihm erklärten Leistung gemäß Leistungserklärung — nicht automatisch die Eignung für jeden nationalen Verwendungszweck. Wer ein CE-gekennzeichnetes Produkt verwendet, muss selbst prüfen, ob die erklärte Leistung die Anforderungen des konkreten Bauvorhabens am jeweiligen nationalen Aufstellungsort erfüllt.
Räumlicher Geltungsbereich
Mit einer ETA können Produkte nach Angabe des DIBt „im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und der Türkei vermarktet“ werden. Das ist der zentrale praktische Unterschied zur abZ, die nur innerhalb Deutschlands wirkt. Für einen Hersteller, der ausschließlich den deutschen Markt bedienen will, kann die abZ deshalb der schnellere und schlankere Weg sein; wer europaweit vermarkten will, führt an der ETA in aller Regel kein Weg vorbei.
Verfahrensablauf
Liegt für Produkt und Verwendungszweck bereits ein EAD vor, prüft das DIBt nach Antragstellung zunächst die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Nach Bestätigung des Antrags erstellt das Institut — ähnlich wie im abZ-Verfahren — einen Prüfplan und empfiehlt geeignete Prüfinstitute, bei denen der Antragsteller die notwendigen Prüfungen in Auftrag gibt. Abschließend bewertet das DIBt die eingereichten Prüfberichte und stellt die ETA aus. Existiert noch kein passendes EAD, muss zunächst ein neues EAD über die EOTA erarbeitet werden, bevor das eigentliche ETA-Verfahren beginnen kann — dieser Weg ist entsprechend zeitaufwendiger.
Geltungsdauer
Die Geltung einer ETA ist nach Angabe des DIBt „an die Gültigkeit des zugrundeliegenden Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) geknüpft“; als grobe Orientierung nennt das Institut eine typische Spanne von „5 bis 15 Jahren“. Anders als die abZ ist die ETA nach der DIBt-Gegenüberstellung von 2019 zeitlich unbefristet formuliert, solange das zugrunde liegende EAD gültig bleibt — eine feste Verfallsfrist wie bei der abZ mit ihrem Fünf-Jahres-Rhythmus ist dem Verfahren damit fremd, wohl aber eine mittelbare Abhängigkeit vom EAD-Status.
ETA und abZ im Vergleich
MerkmalabZETA
GeltungsbereichDeutschlandEWR, Schweiz, Türkei
KennzeichnungÜ-ZeichenCE-Kennzeichnung
GrundlageNationale bauaufsichtliche BeurteilungEuropäisches Bewertungsdokument (EAD)
Geltungsdaueri. d. R. 5 Jahre, verlängerbaran EAD-Gültigkeit geknüpft, laut DIBt typischerweise 5–15 Jahre
Ausstellende StelleDIBtDIBt als deutsche Technische Bewertungsstelle im EOTA-Verbund
Wahlrechtnur bei bauaufsichtlich relevanten Produkten ohne Technische Baubestimmungebenso
Das Wahlrecht zwischen beiden Wegen besteht nach der DIBt-Meldung „Stellenwert der ETA in Deutschland oder ETA vs. abZ“ (veröffentlicht 5.4.2019) nur, wenn das Produkt bauaufsichtlich relevant ist und weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik existieren oder das Produkt von vorhandenen Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht. Außerhalb dieses Korridors ist der Weg meist vorgezeichnet: Fällt ein Produkt unter eine harmonisierte Norm, ist ohnehin die CE-Kennzeichnung nach dieser Norm einschlägig, nicht die ETA.
Anzeige: Dieser Hinweis betrifft ein Produkt der Betreibergesellschaft dieser Seite, der Zurynski, Oezdogan & Co GmbH — die Offenlegung gehört an diese Stelle. Welche Bauprodukte überhaupt in diese Kategorisierung zwischen ETA und abZ fallen können, lässt sich an einem konkreten Beschichtungsprodukt zeigen. Der Hersteller beschreibt PSCoat als nanotechnologiebasierte Dünnschicht-Wärmedämmbeschichtung für Gebäudehüllen, Dächer und technische Anlagen. Wie bei jedem Bauprodukt entscheidet die konkrete Verwendung, welcher Zulassungsweg einschlägig ist — eine pauschale Einordnung nimmt dieser Artikel nicht vor.
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Zusammenhang mit der neuen EU-Bauproduktenverordnung
Die Verordnung (EU) 2024/3110 hat den Rechtsrahmen für die ETA zum Teil neu geordnet, ohne das Instrument selbst abzuschaffen. Drei Punkte sind für Hersteller praktisch relevant:
Der ETAG-Wegfall zum 8. Januar 2026
Art. 66 Abs. 3 der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlaubte es, vor dem 1. Juli 2013 veröffentlichte Leitlinien für die europäische technische Zulassung (ETAG) — den Vorläufer des heutigen EAD — weiterhin als Bewertungsgrundlage zu verwenden. Diese Vorschrift steht nicht auf der Liste der bis 2040 fortgeltenden Altvorschriften in Art. 94 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 und ist damit zum 8. Januar 2026 entfallen. Das DIBt bestätigt in seinem FAQ „Übergangsregelungen für das ETA-Verfahren“ (dibt.de/de/service/faqs/uebergangsregelungen-fuer-das-eta-verfahren), dass ETAs, die noch auf einer ETAG beruhen, mit Anwendung der novellierten Verordnung nicht mehr für Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung verwendet werden können, und empfiehlt betroffenen Herstellern, solche ETAs vor dem Stichtag auf ein EAD umschreiben zu lassen. Das ist der einzige harte Einschnitt zu diesem Datum, der das ETA-System unmittelbar betrifft.
Fristen für ETAs auf EAD-Grundlage
Für ETAs, die auf einem unter der alten Verordnung veröffentlichten EAD beruhen, gilt nach derselben DIBt-Quelle: Das EAD kann regulär bis zum 9. Januar 2031 zur Ausstellung neuer ETAs herangezogen werden; die meisten auf dieser Grundlage bereits ausgestellten ETAs können bis zum 9. Januar 2036 weiter als Basis für die CE-Kennzeichnung genutzt werden. Diese Fristen entsprechen der Übergangsregelung des Art. 95 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/3110.
Neues Format der ETA
Das Format der Europäischen Technischen Bewertung selbst ist inzwischen durch einen eigenen Durchführungsrechtsakt geregelt: die Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23. Februar 2026, erlassen auf Grundlage von Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/3110. Sie legt fest, wie eine ETA nach neuem Recht formal aufgebaut sein muss, ändert aber nichts an der grundsätzlichen inhaltlichen Systematik von EAD und ETA.
Einordnung: Was daneben (noch) nicht gilt
Nach einer vorgelagerten Rechtsrecherche zur Verordnung (EU) 2024/3110 (Stand 4. August 2026) war zu diesem Zeitpunkt kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ergangen. Das bedeutet: Die Kernpflichten der neuen Verordnung — Leistungs- und Konformitätserklärung sowie CE-Kennzeichnung nach den Art. 13 bis 18 — waren zu diesem Stichtag für keine Produktfamilie und keine Produktkategorie scharf, unabhängig vom ETA- oder abZ-Weg. Für Produkte, die bereits heute ETA-basiert CE-gekennzeichnet sind, ändert sich an der Kennzeichnungspraxis dadurch zunächst nichts; die neue Verordnung wirkt hier bislang vor allem über die genannten Übergangsfristen und über die Marktüberwachung, die bereits nach neuem Recht läuft (siehe der dritte Beitrag dieser Reihe). Ob nach dem 4. August 2026 ein weiterer einschlägiger Durchführungsrechtsakt ergangen ist, wurde für diesen Beitrag nicht erneut geprüft.
Quellen und Belege
Die Angaben zu Definition, Geltungsbereich, Verfahrensablauf und Geltungsdauer der ETA stammen von der DIBt-Verfahrensseite dibt.de/de/wir-bieten/zulassungen-etas-und-mehr/europaeische-technische-bewertung-eta, abgerufen 16.9.2026; ein einheitliches, auf der Seite selbst ausgewiesenes Redaktionsdatum war nicht erkennbar, verlinkte Formulare tragen Stände vom 11.3.2025 bzw. 11.7.2026.
Der Vergleich abZ/ETA (Kennzeichnung, Wahlrecht, Entscheidungskriterien) stützt sich auf die DIBt-Meldung „Stellenwert der ETA in Deutschland oder ETA vs. abZ“, veröffentlicht 5.4.2019 — also vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/3110. Die dort beschriebenen Grundprinzipien wurden anhand aktuellerer DIBt-Seiten plausibilisiert, aber nicht Satz für Satz gegen den neuesten Stand geprüft.
Die vom DIBt genannte Geltungsdauer von „5 bis 15 Jahren“ ist eine Näherungsangabe ohne Verweis auf eine konkrete Artikelgrundlage der BauPVO; die exakte Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem zugrunde liegenden EAD.
Die Angaben zum ETAG-Wegfall und zu den Fristen 9.1.2031/9.1.2036 stammen aus dem DIBt-FAQ „Übergangsregelungen für das ETA-Verfahren“ (dibt.de/de/service/faqs/uebergangsregelungen-fuer-das-eta-verfahren) und decken sich mit einer vorgelagerten Rechtsrecherche zur Verordnung (EU) 2024/3110 vom 4.8.2026. Eine amtliche Auslegung der Kommission zu diesem Punkt wurde nicht gefunden.
Das Korrigendum zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 (32024R3110R(02)) war laut der zugrunde liegenden Rechtsrecherche vom 4.8.2026 nicht abrufbar; dieser Beitrag verzichtet deshalb auf wörtliche deutsche Zitate aus dem Verordnungstext und gibt Artikelinhalte paraphrasiert wieder.
Die Aussage, dass bis zum 4.8.2026 kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen war, ist stichtagsbezogen und wurde für diesen Beitrag (Redaktionsstand September 2026) nicht erneut an der Primärquelle EUR-Lex nachgeprüft.
Ob die Berechnungssoftware bzw. weitere Ausführungsvorschriften zum neuen ETA-Format nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 bereits vollständig veröffentlicht sind, wurde nicht verifiziert.