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Marktüberwachung

Die Rolle des DIBt in der Marktüberwachung von Bauprodukten

16.09.2026 · 8 Min. Lesezeit

Hinweis: dibt.io ist ein redaktionelles Angebot der PScoat Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Anbieterin von PScoat) und keine amtliche Website des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Diese Seite ist nicht die Behörde selbst, keine Zulassungsstelle und keine notifizierte Stelle und trifft keine Zulassungs- oder Bewertungsentscheidungen. Alle Angaben zu DIBt-Verfahren stammen aus den öffentlich zugänglichen Verfahrensbeschreibungen auf dibt.de.

Die ersten beiden Beiträge dieser Reihe befassen sich mit den Verfahren, über die ein Bauprodukt einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis erhält — abZ und ETA. Dieser dritte Beitrag wendet sich der anderen zentralen Funktion des Deutschen Instituts für Bautechnik zu: seiner Rolle in der Marktüberwachung, also der nachträglichen Kontrolle, ob bereits im Verkehr befindliche Bauprodukte tatsächlich das leisten, was sie erklären.

Was das DIBt ist

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Träger sind die sechzehn Bundesländer gemeinsam, geregelt im Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen). Nach Art. 2 Abs. 2 dieses Abkommens ist das DIBt die „gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder“ — eine Formulierung, die das Institut auch in seiner eigenen Darstellung der Marktüberwachungsaufgabe wörtlich verwendet (dibt.de/de/wir-bieten/marktueberwachung, abgerufen 16.9.2026).

Das DIBt vereint damit mehrere Rollen in einer Institution, die rechtlich zu unterscheiden sind: Es ist Zulassungsstelle für die abZ, deutsche Technische Bewertungsstelle für die ETA im EOTA-Verbund — und eben zusätzlich gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für harmonisierte Bauprodukte. Diese dritte Rolle ist Gegenstand dieses Beitrags.

Aufgaben als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde

Auf seiner Verfahrensseite zur Marktüberwachung nennt das DIBt als Aufgaben in dieser Funktion wörtlich:

„zentrale Koordinierung der Marktüberwachung, einschließlich Geschäftsführung des Länder-Arbeitskreises“ — gemeint ist der länderübergreifende Arbeitskreis Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte (AK MÜ Bau);
„Organisation und Auswertung von Produktprüfungen, einschließlich der Bewertung eines möglichen Risikos“;
„Durchführung von Verfahren bei Verdacht auf Nichteinhalten der deklarierten Leistungen“;
„fachliche Beratung der Länder“.

Ziel der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte ist es nach DIBt-Angaben, vor Risiken durch nicht regelkonforme Bauprodukte zu schützen und das Vertrauen in die CE-Kennzeichnung zu stärken. Ein wiederkehrender Schwerpunkt liegt dabei auf der sogenannten materiellen Nichtkonformität — der Abweichung zwischen der tatsächlichen und der erklärten Leistung eines Produkts — mit dem Ziel, dass Produkte mit einer solchen Abweichung nicht weiter in Verkehr gebracht werden.

Aufgabenteilung zwischen DIBt und den sechzehn Ländern

Die eigentliche Vor-Ort-Kontrolle liegt nicht beim DIBt selbst, sondern bei den Marktüberwachungsbehörden der sechzehn Bundesländer. Sie führen die stichprobenartigen Prüfungen durch — etwa im Baustoffhandel, im Baumarkt, beim Zoll oder im Onlinehandel. Das DIBt koordiniert diese Kontrollen zentral, wertet die Ergebnisse aus und betreibt ein aktives Marktüberwachungsprogramm: Produkte werden auf Grundlage jährlich aktualisierter Durchführungsvorgaben für das Marktüberwachungsprogramm gezielt ausgewählt und geprüft, unabhängig von einem konkreten Verdachtsfall.

Diese Konstruktion — eine zentrale Koordinierungsstelle neben sechzehn operativ zuständigen Landesbehörden — folgt aus dem föderalen Aufbau der Bauaufsicht in Deutschland. Bauaufsicht ist Ländersache; das DIBt existiert gerade deshalb als gemeinsame Einrichtung der Länder, um bei Bauprodukten mit bundesweiter oder europaweiter Wirkung eine einheitliche fachliche Linie zu ermöglichen, statt sechzehn getrennter Bewertungsmaßstäbe.

Rechtsgrundlage seit der neuen Bauproduktenverordnung

Mit der Verordnung (EU) 2024/3110 läuft die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte seit dem 8. Januar 2026 nach den Art. 63 bis 70 dieser Verordnung in Verbindung mit der allgemeinen Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Das gilt nach einer vorgelagerten Rechtsrecherche zur Verordnung (Stand 4.8.2026) auch für Produkte, die materiell noch nach der alten Verordnung (EU) Nr. 305/2011 CE-gekennzeichnet werden — die Übergangsfristen für die neuen Kernpflichten der Kapitel I bis III betreffen die Marktüberwachungsvorschriften des Kapitels VIII nicht. Das Beschwerdeportal nach Art. 63 gilt danach bereits seit dem 7. Januar 2025, ein Jahr vor dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung.

Auf nationaler Seite ist zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 nach § 14 Abs. 2 des Markt­überwachungsgesetzes (MüG) die Bundesnetzagentur. Diese Angabe stammt aus derselben vorgelagerten Rechtsrecherche und wurde für diesen Beitrag nicht erneut an der Primärquelle nachvollzogen.

Ergänzende Instrumente der neuen Verordnung

Die Verordnung (EU) 2024/3110 stärkt die Marktüberwachung gegenüber dem alten Recht um zwei Instrumente, die nach einer vorgelagerten Rechtsrecherche zur Verordnung (Stand 4.8.2026) bislang wenig bekannt sind. Art. 69 sieht eine Kostenerstattung für Marktüberwachungsbehörden vor: Stellt sich im Verfahren eine Nichtkonformität heraus, können die Kosten der Überprüfung dem betroffenen Wirtschaftsakteur auferlegt werden, statt allein bei der Behörde zu verbleiben. Art. 70 führt ein Benchmarking der Marktüberwachungstätigkeit der Mitgliedstaaten ein; die Kommission legt darüber einen ersten Bericht bis zum 9. Januar 2030 vor.

Eine Abgrenzung ist an dieser Stelle wichtig, weil sie in der Praxis häufig verwechselt wird: Das unionsweite Schnellwarnsystem Safety Gate und die sogenannten Unionsprüfeinrichtungen, die in der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung eine Rolle spielen, kommen in der Bauproduktenverordnung selbst nicht vor. Sie gelten für Bauprodukte, wenn überhaupt, nur über die allgemeine Verordnung (EU) 2019/1020 — und für Bauprodukte ist nach demselben Rechercheergebnis bislang keine eigene Unionsprüfeinrichtung benannt. Wer Meldungen zu Bauprodukten sucht, findet sie über das Beschwerdeportal nach Art. 63 und die Verfahren der zuständigen Landesbehörden, nicht über Safety Gate.

Was Marktüberwachung nicht ist

Marktüberwachung ist keine Zulassungsentscheidung und keine Bewertung einzelner Produkte auf Anfrage von Herstellern oder Verbrauchern. Sie prüft nicht vorab, ob ein Produkt in Verkehr gebracht werden darf — das leisten abZ und ETA —, sondern nachträglich, ob ein bereits im Verkehr befindliches Produkt hält, was es erklärt. Ein einzelnes Bauprodukt, das derzeit nicht Gegenstand eines Marktüberwachungsverfahrens ist, ist damit nicht automatisch als konform „bestätigt“ — die Marktüberwachung arbeitet stichprobenartig und risikobasiert, nicht flächendeckend für jedes am Markt befindliche Produkt.

Für dieses Angebot folgt daraus eine Klarstellung, die an dieser Stelle wiederholt sei: dibt.io berichtet redaktionell über das System, in dem das DIBt als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder tätig ist. Es ist nicht das DIBt, nimmt keine Marktüberwachungsaufgaben wahr, bewertet keine konkreten Produkte im Sinne einer Zulassungs- oder Marktüberwachungsentscheidung und kann keine Auskünfte im Namen der Behörde erteilen. Für verbindliche Auskünfte ist ausschließlich das DIBt selbst zuständig.

Anzeige: Herausgeberin dieser Seite ist die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH, die das im Folgenden genannte Produkt zugleich selbst anbietet — offengelegt an dieser Stelle.
Wer sich mit Marktüberwachung und Leistungsnachweisen bei Bauprodukten beschäftigt, stößt auch auf Produkte außerhalb harmonisierter Normen ohne vergleichbare behördliche Kontrolle — dazu zählen Beschichtungssysteme wie PSCoat. Der Hersteller beschreibt PSCoat als nanotechnologiebasierte Dünnschicht-Wärmedämmbeschichtung für Gebäudehüllen, Dächer und technische Anlagen. Eine Zulassung oder Marktüberwachung durch das DIBt ist damit nicht verbunden; die Kontrolle solcher Beschichtungsprodukte liegt außerhalb des in diesem Beitrag beschriebenen Systems. Mehr zum Produkt zeigt die Website von PowerSmartCoat.

Quellen und Belege

Die Formulierung „gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder“ ist die vom DIBt selbst auf dibt.de/de/wir-bieten/marktueberwachung verwendete Kurzformel (abgerufen 16.9.2026) und deckt sich mit Art. 2 Abs. 2 des DIBt-Abkommens; der Wortlaut des Abkommenstextes selbst wurde für diesen Beitrag nicht erneut an der Primärquelle (Landesrecht/Staatsvertragstext) nachvollzogen, sondern aus einer vorgelagerten Rechtsrecherche zur Verordnung (EU) 2024/3110 (Stand 4.8.2026) übernommen.
Die vier genannten Aufgaben (zentrale Koordinierung/AK MÜ Bau, Organisation und Auswertung von Produktprüfungen, Verfahren bei Verdacht auf Nichteinhaltung, fachliche Beratung der Länder) sind wörtlich der DIBt-Verfahrensseite zur Marktüberwachung entnommen; ob die Seite darüber hinaus weitere, hier nicht erfasste Aufgaben nennt, wurde nicht abschließend geprüft.
Ein auf der DIBt-Seite selbst ausgewiesenes Redaktionsdatum war nicht erkennbar; verlinkte Dokumente auf angrenzenden Seiten tragen Stände bis April 2026, was auf laufende Pflege hindeutet, aber kein Beleg für den Stand der zitierten Formulierungen selbst ist.
Die Angabe zur Bundesnetzagentur als zentrale Verbindungsstelle nach § 14 Abs. 2 MüG stammt aus einer vorgelagerten Rechtsrecherche zur Verordnung (EU) 2024/3110 vom 4.8.2026 und wurde für diesen Beitrag nicht erneut an der Primärquelle nachvollzogen.
Ob und in welchem Umfang das aktive Marktüberwachungsprogramm aktuell konkrete Produktkategorien wie Wärmedämmsysteme oder Beschichtungen erfasst, war öffentlich nicht recherchierbar und wird in diesem Beitrag nicht behauptet.
Die Aussage, dass die Marktüberwachungsvorschriften der Verordnung (EU) 2024/3110 auch für materiell noch nach altem Recht CE-gekennzeichnete Produkte gelten, beruht auf einer Auslegung der Übergangsvorschriften (Art. 94, 95 Abs. 9) in der vorgelagerten Rechtsrecherche vom 4.8.2026 und wurde nicht erneut an EUR-Lex nachgeprüft.
Die Angaben zu Art. 69 (Kostenerstattung), Art. 70 (Benchmarking, erster Kommissionsbericht bis 9.1.2030) sowie zur Nichtanwendbarkeit von Safety Gate und Unionsprüfeinrichtungen auf Bauprodukte stammen aus derselben vorgelagerten Rechtsrecherche vom 4.8.2026 und wurden für diesen Beitrag nicht erneut an EUR-Lex nachgeprüft.

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