Hinweis: dibt.io ist ein redaktionelles Angebot der PScoat Zurynski, Oezdogan & Co GmbH (Anbieterin von PScoat) und keine amtliche Website des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Diese Seite ist nicht die Behörde selbst, keine Zulassungsstelle und keine notifizierte Stelle und trifft keine Zulassungs- oder Bewertungsentscheidungen. Alle Angaben zu DIBt-Verfahren stammen aus den öffentlich zugänglichen Verfahrensbeschreibungen auf dibt.de.
Wer ein neuartiges Bauprodukt in Deutschland in Verkehr bringen will, für das es weder eine harmonisierte Norm noch eine Technische Baubestimmung gibt, stößt früher oder später auf zwei Begriffe: die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) und die Europäische Technische Bewertung (ETA). Dieser Beitrag befasst sich mit der abZ, dem älteren, rein national wirkenden der beiden Verwendbarkeitsnachweise. Der zweite Beitrag dieser Reihe stellt die ETA daneben und ordnet beide Wege in die neue EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) 2024/3110) ein.
Was eine abZ ist
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) beschreibt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung auf seiner Verfahrensseite als „der Klassiker unter den nationalen Verwendbarkeitsnachweisen für Bauprodukte“ (dibt.de/de/wir-bieten/zulassungen-etas-und-mehr/abz-abg, Stand 29.11.2024, abgerufen 16.9.2026). Sie regelt nach derselben Quelle die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften eines Bauprodukts, dessen Verwendungsbereiche sowie Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung. Mit anderen Worten: Die abZ übernimmt für ein einzelnes Produkt die Funktion, die für genormte Produkte eine Norm übernimmt — sie legt verbindlich fest, unter welchen Bedingungen ein Produkt als bauaufsichtlich unbedenklich gilt und verwendet werden darf.
Sie gilt bundesweit für alle sechzehn Bundesländer. Das unterscheidet sie von der Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nach den Landesbauordnungen, die jeweils nur für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilt wird — in der Regel durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes, in Berlin sowie (seit 1.1.2026) in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen durch das DIBt selbst — und keine allgemeine, produktbezogene Wirkung entfaltet.
Wann ein Bauprodukt eine abZ braucht
Die abZ ist nach der Darstellung des DIBt für „regelungsbedürftige – z. B. innovative – Bauprodukte“ gedacht, die deutschlandweit einheitlich im Einklang mit den Bauordnungen ver- und angewendet werden sollen (dibt.de, ebd.). „Regelungsbedürftig“ heißt in der Praxis: Für das Produkt gibt es weder eine anwendbare harmonisierte Norm noch eine Technische Baubestimmung noch eine allgemein anerkannte Regel der Technik, oder das Produkt weicht wesentlich von einer bestehenden Technischen Baubestimmung ab.
Trifft das zu, hat der Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen eine Wahl zwischen zwei Wegen: dem national wirkenden abZ-Verfahren oder der europaweit wirkenden ETA. Diese Wahlmöglichkeit besteht nach der DIBt-Meldung „Stellenwert der ETA in Deutschland oder ETA vs. abZ“ (dibt.de, veröffentlicht 5.4.2019, abgerufen 16.9.2026) nur für Produkte, die bauaufsichtlich relevant sind und für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt oder die von vorhandenen Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen. Es liegt danach allein beim Hersteller zu entscheiden, welchen der beiden Wege er einschlägt. Ausschlaggebend ist in der Praxis meist die Vermarktungsabsicht: Wer nur den deutschen Markt bedienen will, kann sich auf die abZ beschränken; wer europaweit vermarkten will, kommt an der ETA in aller Regel nicht vorbei.
Ablauf des Zulassungsverfahrens beim DIBt
Das DIBt beschreibt das Verfahren auf seiner Verfahrensseite in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten. Sie sind hier zusammengefasst wiedergegeben, ohne eigene Ergänzung:
1. Unverbindliche Anfrage
Vor der eigentlichen Antragstellung empfiehlt das DIBt eine unverbindliche Anfrage. Sie soll bereits eine Produktbeschreibung, den vorgesehenen Verwendungsbereich und die Abweichung von geltenden Bestimmungen enthalten, damit das Institut frühzeitig einschätzen kann, ob und in welchem Umfang ein Zulassungsverfahren infrage kommt.
2. Antragstellung und Prüfung der Unterlagen
Der förmliche Antrag geht in aller Regel vom Hersteller des Produkts aus. Ein zuständiger Fachreferent des DIBt prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und fachliche Tragfähigkeit.
3. Prüfplan und Prüfinstitute
Das DIBt entwickelt einen individuellen Prüfplan für das jeweilige Produkt und empfiehlt dafür geeignete Prüfinstitute. Die eigentlichen Prüfungen und die dazugehörigen gutachterlichen Bewertungen beauftragt und bezahlt der Antragsteller direkt bei diesen Instituten — das DIBt selbst führt die Prüfungen nicht durch, sondern bewertet anschließend deren Ergebnisse.
4. Erteilung
Sind, in der Formulierung des DIBt, „alle Nachweise erfolgreich bestanden“, erteilt das Institut die beantragte allgemeine bauaufsichtliche Zulassung beziehungsweise — wenn es sich um eine Bauart statt um ein einzelnes Produkt handelt — die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG), die verfahrensmäßig parallel behandelt wird.
Eine Einschränkung sei an dieser Stelle offen benannt: Mehrere Sekundärquellen beschreiben zusätzlich die Einschaltung eines Sachverständigenausschusses (SVA), der die vorgelegten experimentellen Untersuchungen und gutachterlichen Stellungnahmen fachlich bewertet, bevor die Zulassung erteilt wird. Die aktuelle Verfahrensseite des DIBt selbst erwähnt einen solchen Ausschuss an dieser Stelle nicht ausdrücklich. Ob und in welchen Produktbereichen ein SVA weiterhin eingebunden ist, ließ sich aus der öffentlich zugänglichen Verfahrensbeschreibung allein nicht abschließend klären (siehe Quellen und Belege).
Geltungsdauer und Verlängerung
Eine abZ beziehungsweise aBG wird nach Angabe des DIBt „in der Regel für fünf Jahre erteilt und kann danach auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden“ (dibt.de, Stand 29.11.2024). Nach derselben Quelle ist eine mehrfache Verlängerung grundsätzlich möglich. Damit ist die abZ im Unterschied zur zeitlich unbefristeten ETA an einen wiederkehrenden Verlängerungsantrag gebunden — verlässt der Hersteller den Markt oder stellt er keinen Verlängerungsantrag, läuft die Zulassung nach Ablauf der Frist aus.
abZ und Ü-Zeichen — Abgrenzung zur CE-Kennzeichnung
Bauprodukte, die auf Grundlage einer abZ in Verkehr gebracht werden, tragen nach der DIBt-Gegenüberstellung von abZ und ETA in aller Regel das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung, nicht die CE-Kennzeichnung. Das Ü-Zeichen bestätigt die Übereinstimmung des konkreten Produkts mit den in der abZ festgelegten Anforderungen. Die CE-Kennzeichnung dagegen bestätigt bei den europäisch harmonisierten Verfahren die Konformität mit einer vom Hersteller erklärten Leistung — sie ist kein Gütesiegel und sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Produkt für einen bestimmten deutschen Verwendungszweck geeignet ist. Der zweite Beitrag dieser Reihe geht auf diesen Unterschied und seine praktischen Folgen im Detail ein.
Anzeige: Betreiberin dieser Seite und Anbieterin des im Folgenden als Beispiel herangezogenen Produkts ist dieselbe Gesellschaft, die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH — dieser Hinweis gehört zur Kennzeichnung. Am Beispiel eines am Markt angebotenen Beschichtungsprodukts lässt sich veranschaulichen, wie sich die oben beschriebene abZ-Systematik auf ein einzelnes Produkt auswirken könnte. Der Hersteller beschreibt PSCoat als nanotechnologiebasierte Dünnschicht-Wärmedämmbeschichtung für Gebäudehüllen, Dächer und technische Anlagen. Ob ein Produkt wie dieses eine abZ benötigt, hängt — wie oben beschrieben — davon ab, ob eine harmonisierte Norm oder Technische Baubestimmung fehlt.
Weiterführende Angaben zum Produkt macht die Herstellerseite von PowerSmartCoat.
Wo dünnschichtige Beschichtungssysteme im Zulassungssystem stehen
Für klassische Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit mehreren Zentimetern Dämmstoffdicke existieren seit Langem etablierte Verfahren — häufig über nationale technische Regeln, harmonisierte Normen für einzelne Komponenten oder produktspezifische ETAs auf Basis entsprechender Europäischer Bewertungsdokumente (EAD). Für neuartige, sehr dünnschichtige Beschichtungssysteme im Millimeterbereich, wie sie unter Bezeichnungen wie Nanobeschichtung oder Dünnschicht-Wärmedämmung vermarktet werden, ließ sich nach dem hier ausgewerteten Quellenstand keine einschlägige harmonisierte Norm und kein öffentlich auffindbares EAD feststellen, das ausdrücklich diese Produktkategorie beschreibt.
Systematisch wären solche Produkte damit typischerweise „regelungsbedürftige“ Bauprodukte im oben beschriebenen Sinn — mit der Folge, dass ihr Hersteller je nach Vermarktungsziel grundsätzlich eine abZ, eine ETA oder beides anstreben könnte, sofern für das konkrete Produkt überhaupt ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Das ist eine allgemeine, aus der Systematik abgeleitete Einordnung und keine Aussage über ein bestimmtes Produkt.
Ob PSCoat oder ein vergleichbares Produkt der Zurynski, Oezdogan & Co GmbH im Einzelfall über eine abZ, eine ETA oder einen anderen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis verfügt, war öffentlich nicht zu verifizieren und wird hier ausdrücklich nicht behauptet. Diese Seite trifft dazu keine Aussage und keine Bewertung — sie ordnet lediglich das allgemeine Zulassungssystem ein, in dem sich derartige Produkte grundsätzlich bewegen können.
Quellen und Belege
Die zentralen Angaben zur abZ (Definition, Verfahrensschritte, Geltungsdauer) stammen aus der Verfahrensseite des DIBt unter dibt.de/de/wir-bieten/zulassungen-etas-und-mehr/abz-abg, dort mit „Stand 29.11.2024″ ausgewiesen, abgerufen am 16.9.2026.
Ob und in welchen Produktbereichen weiterhin ein Sachverständigenausschuss (SVA) am abZ-Verfahren beteiligt ist, ließ sich aus der aktuellen DIBt-Verfahrensseite nicht abschließend klären; Sekundärquellen (u. Wikipedia, Fachportale) beschreiben eine SVA-Beteiligung, die DIBt-eigene Kurzdarstellung nennt sie an dieser Stelle nicht ausdrücklich.
Die Aussage „in der Regel fünf Jahre“ zur Geltungsdauer ist eine Regelangabe des DIBt ohne Nennung einer zugrunde liegenden Rechtsvorschrift (z. B. einer konkreten Bestimmung der Musterbauordnung); im Einzelfall können abweichende Fristen gelten.
Die Aussage zum Ü-Zeichen als Regelkennzeichnung bei abZ-Produkten stützt sich auf die Gegenüberstellung in der DIBt-Meldung „Stellenwert der ETA in Deutschland oder ETA vs. abZ“ vom 5.4.2019; ob seither landesrechtliche Änderungen an der Kennzeichnungspraxis erfolgt sind, wurde nicht länderweise geprüft.
Ob für dünnschichtige Nanobeschichtungs-Wärmedämmsysteme bereits ein spezifisches EAD oder eine harmonisierte Norm existiert, konnte über die öffentlich zugänglichen Verzeichnisse nicht abschließend recherchiert werden; die Einordnung im Beitrag ist deshalb bewusst allgemein gehalten.
Ob PSCoat oder ein vergleichbares Produkt der Zurynski, Oezdogan & Co GmbH über eine abZ, eine ETA oder einen anderen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis verfügt, war öffentlich nicht zu verifizieren; der Beitrag trifft dazu bewusst keine Aussage.
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